Hat eine verstorbene Person in seiner letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung angeordnet, so übernimmt der Testamentsvollstrecker die gesamte Abwicklung der Erbschaft, von der Erfassung des Nachlasses bis zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung. Auch wenn in der letztwilligen Verfügung keine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, können die Erben bei Überforderung oder im Streitfall noch nachträglich eine*n Testamentsvollstrecker*in mit der Nachlassabwicklung beauftragen. Die/der Testamentsvollstrecker*in hat dabei den Nachlass nach den Vorgaben der letztwilligen Verfügung zu verwalten, verwerten und verteilen. Ein Zugriff einzelner Erben auf den Nachlass ist während der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen, dies garantiert die sichere Umsetzung des Erblasserwillens. Während der Testamentsvollstreckung ist der Nachlass zudem vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Welche Tätigkeiten in diesem Zusammenhang anfallen und von uns durchgeführt werden, lesen Sie hier:
(Quelle: www.agt-ev.de - AGT e.V.)